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Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung – Der Eintrag im Grundbuch, der den Käufer ab der Beurkundung schützt: Der Verkäufer kann die Immobilie danach nicht mehr an jemand anderen verkaufen.

Der Schutz zwischen Unterschrift und Eintragung

Zwischen dem Notartermin und der Eintragung als Eigentümer vergehen Wochen bis Monate. Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer in dieser Zeit ab – sie steht in Abteilung II des Grundbuchs und geht jeder späteren Eintragung im Rang vor.

Sie ist regelmäßig eine der Voraussetzungen dafür, dass der Notar den Kaufpreis fällig stellt.

Wir dürfen und wollen nicht zur Finanzierung beraten. Hier steht, was der Begriff bedeutet. Was er für Ihr Vorhaben bedeutet, sagt Ihnen Ihre Bank.

Verwandte Begriffe

Grundbuch · Rang · Fälligkeitsmitteilung · Beurkundung

Ausführlich erklärt

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Erklärt von Ines van Genabith, Immobilienmaklerin, Sachverständige für Immobilienbewertung D1 (DEKRA zertifiziert) · Stand September 2026 · Eine Erklärung zur Orientierung, keine Rechtsberatung.

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